Kostenübernahme
Fragen Sie bei Ihrer Krankenversicherung nach, ob und unter welchen Vorraussetzungen
die Kosten übernommen werden.
Kostenübernahme durch ein Antragsverfahren
Sollte die Notwendigkeit für eine psychomotorische Förderung Ihres Kindes festgestellt werden, übernimmt in der Regel die Stadt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.
Die Entscheidung über eine Kostenübernahme trifft die Stadt in der Regel auf Grundlage
eines Antragsverfahrens, das die Eltern des betroffenen Kindes einzuleiten haben.
Die Stadt unterscheidet in der Regel zwei Antragsverfahren:
- für Vorschulkinder
- für Schulkinder
Vorschulkinder
Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme von heilpädagogischer Förderung für Kinder im Vorschulalter ist das Sozialgesetzbuch (SGB § 9). Kostenträger für die heilpädagogischen Maßnahmen ist in der Regel das Sozialamt der Stadt
nach Feststellung des Förderbedarfs durch das Gesundheitsamt und zwar für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zur Einschulung.
Für die Antragstellung wird in der Regel benötigt:
- eine Stellungnahme der Kindertageseinrichtung
- eine Bescheinigung des Kinderarztes oder
ein Bericht eines sozialpädiatrischen Zentrums (z.B. Kinderklinik)
Das Antragsformular muss von den Eltern persönlich unterschrieben werden.
Schulkinder
Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme von psychomotorischer Förderung für Kinder im Schulalter ist das Kinder- und Jugendhilfe Gesetz (KJHG §35a). Kostenträger ist in der Regel das Jugendamt der Stadt nach Feststellung des Förderbedarfs
durch Psychologische Beratungsstellen.
Für die Antragstellung wird in der Regel benötigt:
- eine Empfehlung der psychomotorischen Förderung von der zuständigen Beratungsstelle, die vor Antragstellung zur Beratung und Diagnostik aufzusuchen ist
- eine Stellungnahme der Lehrerin oder des Lehrers
- ein Ablehnungsbescheid der Krankenkasse auf Übernahme der Kosten
Das Antragsformular muss von den Eltern persönlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendhilfedienst unterschrieben werden.
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